Festlegen von Adressenzeitplänen

Letzte Aktualisierung: Mai 2011

Betrifft: System Center Configuration Manager 2007, System Center Configuration Manager 2007 R2, System Center Configuration Manager 2007 R3, System Center Configuration Manager 2007 SP1, System Center Configuration Manager 2007 SP2

Standardmäßig können alle Adressen jederzeit für Daten aller Prioritätsstufen verwendet werden. Sie können jedoch Zeitpläne für Adressen festlegen, um die Prioritäten der zu sendenden Daten zu bestimmen.

Hinweis

Zum Ausführen der nachfolgenden Schritte benötigen Sie die Berechtigung Ändern für die Sicherheitsobjektklasse oder -instanz „Standort“.

So legen Sie den Zeitplan einer Senderadresse fest

  1. Wechseln Sie in der Configuration Manager-Konsole zu System CenterConfiguration Manager > Standortdatenbank > Standortverwaltung > <Standortcode> - <Standortname> > Standorteinstellungen > Adressen.

  2. Klicken Sie im Ergebnisbereich mit der rechten Maustaste auf die Senderadresse, für die Datenprioritäten festgelegt werden sollen, und klicken Sie dann auf Eigenschaften.

  3. Klicken Sie in den Senderadresseigenschaften auf die Registerkarte Zeitplan.

  4. Wählen Sie einen Zeitraum aus, in dem die Daten übertragen werden können, indem Sie das Rechteck über die gewünschten Stunden ziehen. Der ausgewählte Zeitraum wird im Kontrollkästchen Geplante Verfügbarkeit für den ausgewählten Zeitraum unten angezeigt. (Z. B. Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr).

  5. Geben Sie die Prioritäten der Daten an, die während des angegebenen Zeitraums an diese Adresse gesendet werden können. Wählen Sie dazu eine Option in der Liste Verfügbarkeit aus.

  6. Configuration Manager 2007 kann diese Adresse als Ersatz verwenden, wenn eine andere Adresse dieses Standorts nicht funktioniert. Um zu verhindern, dass diese Adresse während des ausgewählten Zeitraums als Ersatz verwendet wird, wählen Sie die Option Als Ersatz für nicht verwendbare Adressen nicht verfügbar aus.

  7. Um andere Zeiträume festzulegen, wiederholen Sie die Schritte 4 bis 6.